Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis hat es in sich. Wer hier nicht aufpasst, stolpert – ohne es zu bemerken.
Sie soll wahrheitsgerecht sein, nichts beschönigen und nichts abwerten. Sie soll nicht zu kurz sein und nicht zu ausführlich. Aber: Wie soll sie denn nun sein, die Aufgabenbeschreibung? Die Aufgabenbeschreibung benennt in stichwortartiger, übersichtlicher Form (Aufzählung) alle wesentlichen Tätigkeiten, die Sie ausgeübt haben. Anstelle einer Stichpunktübersicht kann für bestimmte Berufsgruppen jedoch eine Darstellung in Form von Fließtext sinnvoll sein, so zum Beispiel bei SozialpädagogInnen oder ErzieherInnen.
Ob Aufzählung oder Fließtext, für beide Formen gilt: zuerst werden die Hauptaufgaben aufgeführt, danach die Nebentätigkeiten.
ArbeitnehmerInnen, die über ein noch kurzes Berufsleben verfügen und sich mit ihrem ersten, richtigen Arbeitszeugnis bewerben wollen, legen oftmals größten Wert auf eine umfangreiche und sehr detaillierte Aufgabenbeschreibung. Je länger, je besser, denken sie. Weil es an reicher beruflicher Erfahrung fehlt, soll jede Tätigkeit – und sei es auch nur der Hauch einer Aufgabe – im Zeugnis nicht nur dokumentiert, sondern auch ausführlich beschrieben sein. So kommt es dann zu Stilblüten wie „Aufbewahrung von Akten“ oder langweiliger Erläuterungen des Materialbeschaffungsvorgangs mit detaillierter Beschreibung von Angebotseinholung, Angebotsvergleich und Angebotsverhandlung. Ob Sie den Personaler, dem Ihre Bewerbungsmappe samt Zeugnis vorliegt, mit solch einer langatmigen Aufgabenbeschreibung für sich begeistern können?
Eine zu ausführliche Schilderung von Details kann abwertend wirken und wird von Zeugnisanalysten als Hinweis darauf verstanden, dass das Zeugnis vom Arbeitnehmer selbst formuliert wurde. Stolze Zeugnisse empfiehlt, in Ihrem Arbeitszeugnis die Schwerpunkt-Tätigkeiten lediglich stichpunktartig, abstrahierend und übergreifend darzustellen. Im Lebenslauf jedoch können Sie ausführlicher werden und Ihre Aufgaben en detail beschreiben.
Hier geht es zu unseren Beispiel Aufgabenbeschreibungen…
im Arbeitszeugnis Assistentin
im Arbeitszeugnis Einkäufer
im Arbeitszeugnis Geschäftsführer
im Arbeitszeugnis IT-/Systemadministrator
im Arbeitszeugnis Vertrieb Innendienst
Viele Grüße
Ihr Team von Stolze Zeugnisse
Der letzte Absatz im Arbeitszeugnis beinhaltet jede Menge Sprengstoff – wenn der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht vollständig niederschreibt. Hier kann der Zeugnisaussteller für großen Unmut beim Zeugnisempfänger sorgen – und das sogar mit gesetzlicher Absolution, denn laut Urteil des BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 hat der Arbeitnehmer weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Dankes- und Bedauernformel, noch auf den Zukunftswunsch.
„Wir danken Frau Meyer für ihre stets sehr guten Leistungen und bedauern ihr Ausscheiden sehr. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Frau Meyer alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
In dieser „Da-Be-Zu-Formel“ zeigt sich dem erfahrenen Zeugnisleser die Stringenz des gesamten Zeugnistextes: Von der Einleitung über die detaillierte Leistungsbeurteilung bis hin zur Unterschrift soll bitteschön ein schlüssiger, geradliniger Gesamteindruck entstehen.
Und genau an dieser Stelle befindet sich das Pulverfass: langjährig geübte Praxis bei der Zeugnisformulierung versus höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Erfurt.
Die ausgewiesene Heerschar der erfahrenen Zeugnisexperten spricht von einer Herabstufung der Leistungsbeurteilung, ja sogar von „Schikane“, wenn Sie lediglich Dank und Zukunftswünsche erhalten haben – der ehemalige Arbeitgeber jedoch Ihren Fortgang nicht bedauert. Zeugnisanalysten bemühen das Schlagwort „Widerspruch-Technik“, weil eine gute Leistungsbeurteilung durch eine unvollständige Schlussformel letztlich abgeschwächt werde.
Das Bundesarbeitsgericht zeigt sich mit seinem Urteil vom Dezember letzten Jahres über solch eine übertriebene „Erbsenzähler-Technik“ erhaben.
Zunächst führt das BAG in Absatz 10 des Urteils aus, dass „…der Arbeitgeber nur verpflichtet [ist], Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis).“ Zwei Absätze später folgt die Kernaussage: „Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.“
Bereits vor 12 Jahren hatte das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Urteil vom 20.02.2001, Az: 9 AZR 44/00) – und dennoch sorgt die im Zeugnis fehlende oder nur unvollständig vorhandene Schlussformel auch heute noch für Zündstoff. Das BAG ist uns hier längst einen Schritt voraus. Öffnen wir uns einer neuen Zeugniskultur.
Wenn Sie das gesamte Urteil lesen möchten, finden Sie es hier: BAG, Urteil vom 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11
Ihr Team von Stolze Zeugnisse