Erfahrungen & Bewertungen zu Das Zeugnis Portal
Zeugnisgenerator? Ja. Aber…

Zeugnisgenerator? Ja. Aber…

Viele PersonalleiterInnen setzen eine speziell entwickelte Software ein („Zeugnisgenerator“), um Arbeitszeugnisse oder Zwischenzeugnisse für Arbeitnehmer zu erstellen. Waren diese „automatischen Zeugniserstellungsprogramme“ noch vor wenigen Jahren durchweg als Schrott zu klassifizieren, so hat die Qualität im Hinblick auf die Anwenderfreundlichkeit, die Textbausteine, die optische Darstellung und die intelligente Ergebnisoptimierung zwischenzeitlich einen Quantensprung absolviert.

Der Anbietermarkt ist groß. Im Wettbewerb um die Marktanteile bieten Verlage, Consulting-, Beratungs- und Softwarefirmen ihren Zeugnisgenerator dabei zum Teil kostenlos für die sofortige Zeugniserstellung an. Mit nur wenigen Mausklicks lässt sich durch einen Zeugnisgenerator das Arbeitszeugnis nicht nur zeit- und kostensparend erstellen. Der Anwender wird gleichzeitig so strukturiert durch das Programm gelenkt, dass alle Zeugniskomponenten nacheinander abgearbeitet werden. Damit ist neben der standardisierten Zeugniserstellung auch die Vollständigkeit der Zeugniskomponenten gewährleistet. Eine praktische, zeitsparende und kostengünstige Unterstützung für Personaler, die mit ihrem Fachwissen und dem geschulten Blick etliche Arbeitszeugnisse im Jahr erstellen.

Doch bleibt die Frage, ob solch ein Zeugnisgenerator auch ein Instrument für den in der Zeugniserstellung oft ungeübten Arbeitnehmer ist. Soll er sein Zeugnis mit einem kostenlosen Zeugnisgenerator erstellen oder lohnt sich die Anschaffung einer etwa 150 € teuren Software? Ist die selbst erstellte und eingebundene Aufgabenbeschreibung so okay? Stimmt die Form? Erkennen Sie sich als Zeugnis schreibender Laie in ihrem automatisch generierten Zeugnis wieder?

Seit dem 01.01.2014 ist der online Zeugnisgenerator von Das Zeugnis Portal auf dem Markt. Probieren Sie diesen einfach mal aus. Es lohnt sich.

Spannend wird es aber immer erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber Ihnen das unterzeichnete Zeugnis überreicht. Hat Ihr Vorgesetzter das Zeugnis so unterschrieben, wie Sie es ihm vorgelegt haben? Fehlen eventuell Beurteilungskriterien? Ist die Schlussformel vollständig? Tauchen jetzt Schreibfehler auf, wo vorher keine waren?

Machen Sie in jedem Fall einen „After-Signature“ Zeugnis-Check und prüfen Sie in dem Ihnen ausgehändigten Zeugnis Satz für Satz. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Ihr Team von Stolze-Zeugnisse

Dankes Bedauern Formel – Sprengstoff im Arbeitszeugnis

Dankes Bedauern Formel – Sprengstoff im Arbeitszeugnis

Der letzte Absatz im Arbeitszeugnis beinhaltet jede Menge Sprengstoff – wenn der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht vollständig niederschreibt. Hier kann der Zeugnisaussteller für großen Unmut beim Zeugnisempfänger sorgen – und das sogar mit gesetzlicher Absolution, denn laut Urteil des BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 hat der Arbeitnehmer weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Dankes- und Bedauernformel, noch auf den Zukunftswunsch.

 „Wir danken Frau Meyer für ihre stets sehr guten Leistungen und bedauern ihr Ausscheiden sehr. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Frau Meyer alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

In dieser „Da-Be-Zu-Formel“ zeigt sich dem erfahrenen Zeugnisleser die Stringenz des gesamten Zeugnistextes: Von der Einleitung über die detaillierte Leistungsbeurteilung bis hin zur Unterschrift soll bitteschön ein schlüssiger, geradliniger Gesamteindruck entstehen.

Und genau an dieser Stelle befindet sich das Pulverfass: langjährig geübte Praxis bei der Zeugnisformulierung versus höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Erfurt.

Die ausgewiesene Heerschar der erfahrenen Zeugnisexperten spricht von einer Herabstufung der Leistungsbeurteilung, ja sogar von „Schikane“, wenn Sie lediglich Dank und Zukunftswünsche erhalten haben – der ehemalige Arbeitgeber jedoch Ihren Fortgang nicht bedauert. Zeugnisanalysten bemühen das Schlagwort „Widerspruch-Technik“, weil eine gute Leistungsbeurteilung durch eine unvollständige Schlussformel letztlich abgeschwächt werde.

Das Bundesarbeitsgericht zeigt sich mit seinem Urteil vom Dezember letzten Jahres über solch eine übertriebene „Erbsenzähler-Technik“ erhaben.

Zunächst führt das BAG in Absatz 10 des Urteils aus, dass „…der Arbeitgeber nur verpflichtet [ist], Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis).“ Zwei Absätze später folgt die Kernaussage: „Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.“

Bereits vor 12 Jahren hatte das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Urteil vom 20.02.2001, Az: 9 AZR 44/00) – und dennoch sorgt die im Zeugnis fehlende oder nur unvollständig vorhandene Schlussformel auch heute noch für Zündstoff. Das BAG ist uns hier längst einen Schritt voraus. Öffnen wir uns einer neuen Zeugniskultur.

Wenn Sie das gesamte Urteil lesen möchten, finden Sie es hier: BAG, Urteil vom 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11

Ihr Team von Stolze Zeugnisse

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner