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Zeugnissprache: Formulierung "kennen gelernt" in Arbeitszeugnissen

Zeugnissprache: Formulierung "kennen gelernt" in Arbeitszeugnissen

Die Zeugnissprache hat so ihre Tücken. Immer wieder gibt sie Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Woran liegt das? Schauen wir uns hierzu das Urteil des BAG vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10 an. Bis zu diesem höchstrichterlichen Urteilsspruch war es allein zwei Wörtern gelungen, Gerichte, Presse und Zeugnisexperten über mehrere Jahre zu beschäftigen. Sie lauten schlicht und einfach: „kennen gelernt“.

Kurz zum Sachverhalt. Der Arbeitnehmer (Kläger) hatte von seinem Arbeitgeber (Beklagte) ein Zeugnis mit folgendem Inhalt erhalten (Auszug): „Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Der Arbeitnehmer, Herr K., war mit der in seinem Arbeitszeugnis vorgefundenen Formulierung „kennen gelernt“ nicht einverstanden. Mit der Begründung, „Der Gebrauch der Worte kennen gelernt drücke stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit aus“, beschritt er den Weg des Revisionsverfahrens.

Das Bundesarbeitsgericht urteilt in dieser Sache am 15. November 2011 und verteilt zu Recht gleich mehrere Ohrfeigen. „Mit der Wendung kennen gelernt bringt der Arbeitgeber nicht zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.“ verkünden die Erfurter im Namen des Volkes.

Höflich sprechen sie von der „vereinzelten Rechtsansicht einer Kammer“, aber in Wirklichkeit handelt es sich um eine schallende Ohrfeige, die die damaligen Richter am LAG Hamm mit dem Urteil des BAG ereilt hat. Die Westfalen hatten im Y2K allen Ernstes formuliert: „denn der Gebrauch des Wortes kennen gelernt drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist.“ (LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2000 / 4 Sa 648/99; siehe auch LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2000 / 4 Sa 1018/99). Höchst fragwürdig jedoch ist, dass das LAG Hamm sich hier auf eine „ganze(n) Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache“ stützt, tatsächlich es sich jedoch nur um eine Untersuchung eines Germanisten handelt, die jeglicher statistisch-empirischer Ergebnisse entbehrt. Deshalb stufen die Erfurter Richter die Schlussfolgerung des LAG Hamm „als eine nicht herleitbare und falsche Auslegung“ ein und lehnen sie rundherum ab.

Eine weitere Ohrfeige des Bundesarbeitsgerichts ist an die schreibende Zunft adressiert, die nicht mehr selbst recherchiert, sondern blinden Wissensklau via copy and paste vor allem im Internet betreibt. So gab Herr K. als Zeugnisempfänger und Kläger an, sich in der Rechtsliteratur und im Internet (vier Fundstellen) informiert zu haben – und erhielt dort die Bestätigung über die inhaltlich negativ besetzte Bedeutung der Wörter „kennen gelernt“ in Arbeitszeugnissen. Tatsächlich. Die angezeigten Ergebnisse der Suchmaschinen sind eindeutig. Immer wieder ist aktuell zu lesen:

„Der Gebrauch der Worte „kennen gelernt“ bedeutet regelmäßig das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeiten und Eigenschaften. Übersetzt heißt diese Formulierung nämlich, dass viele Mitarbeiter mit dem Arbeitskollegen lieber nichts zu tun haben wollen.“

Weitere Beispiele, die die Zeugnisexperten sowohl unreflektiert als auch wenig differenziert zum Besten geben:

  • „Wir haben sie als freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennen gelernt.“ (= die Formulierung „kennen gelernt“ in Kombination mit einem Adjektiv drückt regelmäßig aus, dass die Eigenschaft gerade fehlt)
  • Formulierung: „Wir haben ihn als zuverlässigen Mitarbeiter kennen gelernt.“
    Bedeutung: Er war nicht sehr beliebt.
  • „Wir haben Herrn Meier als guten Mitarbeiter kennen gelernt.“ Hier ergibt sich die Frage, was die Formulierung „als guten Mitarbeiter kennen gelernt“ bedeuten soll. Wenn Herr Meier als guter Mitarbeiter beurteilt werden soll, ist die Formulierung im Zeugnis, „Herr Meier ist ein guter Mitarbeiter“, klar und eindeutig. „Kennen gelernt“ ist überflüssig und kann die Einschränkung enthalten, dass Herr Meier als guter Mitarbeiter kennen gelernt wurde, überwiegend jedoch kein guter Mitarbeiter war.
  • Diese Formulierung: „Wir haben ihn als zuverlässigen Mitarbeiter kennen gelernt“ kann bedeuten: „allerdings war er äußerst unbeliebt“

(Die Quellenangaben liegen Stolze Zeugnisse vor und können auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden.)

Das Bundesarbeitsgericht teilt die Auffassung, dass die Bedeutung von „kennen gelernt“ in Arbeitszeugnissen per se negativ einzustufen sei, nicht. Gleichzeitig moniert das BAG, dass solche Darstellungen den Inhalt („kennen gelernt“) „völlig isoliert und zusammenhangslos wieder“geben.

Haarsträubend stellt sich die inhaltliche Auseinandersetzung der Online-Redaktion einer großen Bayrischen Zeitung mit Sitz in München zur Formulierung „kennen gelernt“ im Arbeitszeugnis dar. Noch am 2. November 2011 schreibt der Redakteur A.M. in seinem Special „Was hinter typischen Formulierungen im Arbeitszeugnis steckt“ folgendes:

„Wir haben ihn als freundlichen und zuverlässigen Mitarbeiter kennen gelernt.“ Oder: „Wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen.“ Der Gebrauch der Worte „kennen gelernt“ bedeutet regelmäßig das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeiten und Eigenschaften. Übersetzt heißt diese Formulierung nämlich, dass viele Mitarbeiter mit dem Arbeitskollegen lieber nichts zu tun haben wollen.“

Herr M. verrät uns nicht, auf welchen Quellen seine Ausführungen basieren. Der Bezug auf die Urteile des LAG Hamm vom März und April 2000 ist jedoch unverkennbar, der Wortlaut identisch. Hätte er gründlich recherchiert, wäre Herr M. auf die fachlich hervorragende Kommentierung dieser Urteile durch Herrn Professor Arnulf Weuster gestoßen, die im Betriebsberater, Jg. 56, Heft 12, 22.03.2001 zu finden ist. Das Kuriose jedoch ist: Nur zwei Wochen nach dem Special von Herrn M. über die Formulierung „kennen gelernt“ im Arbeitszeugnis verkündet das Bundesarbeitsgericht in gleicher Sache sein Urteil und führt damit Herrn M’s Aussagen ad absurdum. Die Redaktion dieser namhaften, bedeutenden Zeitung hat eine Aktualisierung des Beitrags von Herrn M. bisher – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unseres BLOGs – noch nicht vorgenommen.

Kommen wir zurück zum Kläger, Herrn K. Gut informiert und schlecht beraten hat er die Revisionsverhandlung angetreten. Herr K. hatte sich auf selbsternannte Zeugnisberater und Zeugnisexperten verlassen, die mit copy and paste zwar viele Internetseiten füllen, aber ganz andere Ziele vor Augen haben, als wirkliche inhaltliche Unterstützung und Beratung in Sachen Arbeitszeugnis zu geben. Provozierend könnte man sagen, dass die Branche all diese „Verschwörungstheorien“ zum Geheimcode in Arbeitszeugnissen nicht nur bewusst am Leben hält, sondern sogar absichtlich verstärkt.

Gut, dass das BAG die jeweils erforderliche Klärung herbeiführt. Wir haben das Bundesarbeitsgericht stets als höchstzuverlässige Instanz kennen gelernt.

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Ihr Team von Stolze Zeugnisse

Dankes Bedauern Formel – Sprengstoff im Arbeitszeugnis

Dankes Bedauern Formel – Sprengstoff im Arbeitszeugnis

Der letzte Absatz im Arbeitszeugnis beinhaltet jede Menge Sprengstoff – wenn der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht vollständig niederschreibt. Hier kann der Zeugnisaussteller für großen Unmut beim Zeugnisempfänger sorgen – und das sogar mit gesetzlicher Absolution, denn laut Urteil des BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 hat der Arbeitnehmer weder einen gesetzlichen Anspruch auf die Dankes- und Bedauernformel, noch auf den Zukunftswunsch.

 „Wir danken Frau Meyer für ihre stets sehr guten Leistungen und bedauern ihr Ausscheiden sehr. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Frau Meyer alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

In dieser „Da-Be-Zu-Formel“ zeigt sich dem erfahrenen Zeugnisleser die Stringenz des gesamten Zeugnistextes: Von der Einleitung über die detaillierte Leistungsbeurteilung bis hin zur Unterschrift soll bitteschön ein schlüssiger, geradliniger Gesamteindruck entstehen.

Und genau an dieser Stelle befindet sich das Pulverfass: langjährig geübte Praxis bei der Zeugnisformulierung versus höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Erfurt.

Die ausgewiesene Heerschar der erfahrenen Zeugnisexperten spricht von einer Herabstufung der Leistungsbeurteilung, ja sogar von „Schikane“, wenn Sie lediglich Dank und Zukunftswünsche erhalten haben – der ehemalige Arbeitgeber jedoch Ihren Fortgang nicht bedauert. Zeugnisanalysten bemühen das Schlagwort „Widerspruch-Technik“, weil eine gute Leistungsbeurteilung durch eine unvollständige Schlussformel letztlich abgeschwächt werde.

Das Bundesarbeitsgericht zeigt sich mit seinem Urteil vom Dezember letzten Jahres über solch eine übertriebene „Erbsenzähler-Technik“ erhaben.

Zunächst führt das BAG in Absatz 10 des Urteils aus, dass „…der Arbeitgeber nur verpflichtet [ist], Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis).“ Zwei Absätze später folgt die Kernaussage: „Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.“

Bereits vor 12 Jahren hatte das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Urteil vom 20.02.2001, Az: 9 AZR 44/00) – und dennoch sorgt die im Zeugnis fehlende oder nur unvollständig vorhandene Schlussformel auch heute noch für Zündstoff. Das BAG ist uns hier längst einen Schritt voraus. Öffnen wir uns einer neuen Zeugniskultur.

Wenn Sie das gesamte Urteil lesen möchten, finden Sie es hier: BAG, Urteil vom 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11

Ihr Team von Stolze Zeugnisse

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